Das deutsche Tierschutzgesetz (TSchG)

Das deutsche Tierschutzgesetz wurde erstmals bereits am 24.07.1972 ausgefertigt. Seither unterliegt es konstanten Veränderungen, zuletzt im Januar 2022.

Das Tierschutzgesetz umfasst insgesamt 12 Abschnitte: 

Ester Abschnitt: § 1 Grundsatz

Zweiter Abschnitt: § 2 - § 3 Tierhaltung

Dritter Abschnitt: § 4 - § 4b Töten von Tieren

Vierter Abschnitt: § 5 - § 6a Eingriffe an Tieren

Fünfter Abschnitt. § 7 - § 9 Tierversuche

Sechster Abschnitt: § 10 Tierschutzbeauftragte

Siebter Abschnitt: § 11 - § 11c Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren

Achter Abschnitt: § 12 Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot

Neunter Abschnitt: § 13 - § 13b Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere

Zehnter Abschnitt: § 14 - §16j Durchführung des Gesetzes

Elfter Abschnitt: § 17 – 20a Straf- und Bußgeldvorschriften

Zwölfter Abschnitt: § 21 - § 22 Übergangs- und Schlussvorschriften

 

Erster Abschnitt

Grundsatz

 

§ 1 

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

 

Dieser Satz ist außergewöhnlich! Denn er gibt dem Menschen eine besondere Verantwortung für das Tier, das hier als Mitgeschöpf bezeichnet wird. Als Mitgeschöpf hat das Tier, also wirklich jedes einzelne Tier, einen besonders hohen Stellenwert. Dies ist unabhängig von der Art und Anzahl der Tiere.

Zusätzlich kommen im Grundsatz bereits die Kernbegriffe „Schmerzen, Leiden, Schäden“ und der „vernünftige Grund“ vor.

„Vernünftiger Grund“ bedeutet, dass Verbotenes legitimiert wird. Beispiel wäre hier das Töten von Tieren, das durch den Zweck (Nahrung) erlaubt wird. Schmerzen sind im Sinne des Gesetzes auch dann vorhanden, wenn keine Abwehrreaktion oder offensichtliche Schmerzäußerung stattfindet. Das Leid umfasst hierbei sowohl körperliches, als auch psychisches Leiden (typisches Symptom: Verhaltensstörungen). Als Schaden sind etwa Druckstellen durch unzureichende Einstreu bei festliegenden Tieren anzusehen oder dauerhafte Narben (Thema Schenkelbrand).

 

 

§ 2 

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.

muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,

2.

darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,

3.

muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

 

 

Der §2 nimmt den Tierhalter (nicht Eigentümer oder Besitzer) in die Pflicht die Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend zu halten. Die Möglichkeit zur artgemäßen Bewegung darf nicht eingeschränkt werden und die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten müssen vorhanden sein. Hier taucht auch wieder die Begrifflichkeit Schmerzen, Leiden, Schäden auf.

 

 

Der hier nicht zitierte aber wichtige §2a enthält die wichtige Rechtsgrundlage für die Erstellung von Leitlinien durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu verschiedenen Themen rund um Haltung, Transport, Fütterung, Erziehung, Ausbildung, Training oder Kennzeichnung. Diese Leitlinien haben keinen rechtsbindenden Charakter, gelten aber als Sachverständigengutachten und werden in der Regel von Gerichten anerkannt.

 

 

§ 3 

Es ist verboten,

1.

einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen,

1a.

einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die einen leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines körperlichen Zustandes nicht gewachsen ist,

1b.

an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit von Tieren beeinflussen können, sowie an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden,

2.

ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben; 

 

(…)

 

5.

ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,

6.

ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,

9.

einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist,

10.

einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet,

11.

ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist,

12.

ein Tier als Preis oder Belohnung bei einem Wettbewerb, einer Verlosung, einem Preisausschreiben oder einer ähnlichen Veranstaltung auszuloben,

13.

ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen.

 

Beispiele für häufige Zuwiderhandlungen nach §3 Tierschutzgesetz sind

 

-       Wettkämpfe ohne ausreichende Vorbereitung (Rennen, Distanz, Vielseitigkeit)

-       Kappen der Schweifmuskulatur oder setzen von Nervenblöcken, Nervenschnitt

-       Anwendung von Schmerzmitteln für Wettkampf oder Zurschaustellung

-       Abgabe sog. Beistellpferde (alt, gebrechlich)

-       präparierte Gamaschen (Gel, Stacheln, …), „Soring“ USA

-       Barren/Touchieren aktuelle Debatte

 

 

Der dritte Abschnitt des TSchG befasst sich mit dem Töten von Tieren

 

Dieser Abschnitt ist von indirektem Interesse für den Pferdehalter, etwa im Bereich der Schädlingsbekämpfung.

 

 

Siebenter Abschnitt: Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren

 

In diesem Abschnitt ist der wichtige §11 verborgen:

 

§ 11 

(1) Wer

1.

Wirbeltiere oder Kopffüßer,

a) die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder

b) deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,

züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,

2.

Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,

3.

Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,

4.

Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,

5.

Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,

6.

für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,

7.

Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder

8.

gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,

b)

mit Wirbeltieren handeln,

c)

einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,

d)

Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,

 

will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

 (5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

 

§ 11a 

(1) Wer

1.

eine nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlaubnispflichtige Tätigkeit ausübt oder

2.

Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchtet oder hält oder mit solchen Wirbeltieren handelt, 

hat über die Herkunft und den Verbleib sowie im Falle von Hunden, Katzen und Primaten über die Haltung und Verwendung der Tiere Aufzeichnungen zu machen. Dies gilt nicht, soweit entsprechende Aufzeichnungspflichten auf Grund jagdrechtlicher oder naturschutzrechtlicher Vorschriften bestehen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Art, die Form und den Umfang der Aufzeichnungen nach Absatz 1 zu erlassen. 

 

§ 11b 

(1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch biotechnische Maßnahmen zu verändern, soweit im Falle der Züchtung züchterische Erkenntnisse oder im Falle der Veränderung Erkenntnisse, die Veränderungen durch biotechnische Maßnahmen betreffen, erwarten lassen, dass als Folge der Zucht oder Veränderung

1.

bei der Nachzucht, den biotechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten oder

2.

bei den Nachkommen

a)

mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen auftreten,

b)

jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder

c)

die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt.

(2) Die zuständige Behörde kann das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anordnen, soweit züchterische Erkenntnisse oder Erkenntnisse, die Veränderungen durch biotechnische Maßnahmen betreffen, erwarten lassen, dass deren Nachkommen Störungen oder Veränderungen im Sinne des Absatzes 1 zeigen werden.

 

§ 11c 

Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben werden.

 

 

Der §11 des Tierschutzgesetzes bildet die gesetzliche Grundlage zur Erlaubnispflicht. Hier wird bestimmt 

 

-       WER alles eine Erlaubnis braucht: jeder, der gewerbsmäßig eine Reit- oder Fahrbestrieb unterhält, aber auch tierheimähnliche Einrichtungen (Gnadenhof), Händler, jeder der Pferde zur Schau stellt oder dafür zur Verfügung stellt, etc.

-       WO bekommt er diese Erlaubnis: von der zuständigen Behörde (in der Regel das zuständige Veterinäramt oder Regierungspräsidium)

-       WANN: ganz wichtig, die Erlaubnis muss VOR Beginn der Ausübung der Tätigkeit erteilt worden sein

 

Der §11a bildet die gesetzliche Grundlage für die Dokumentationspflichten der Tierhalter.

 

Häufig wird der §11b auch als „Qualzuchtparagraf“ bezeichnet, da hier die gesetzliche Grundlage geschaffen wird um die Zucht von Tieren die Schäden oder Leiden aufweisen unterbunden wird. Sogenannte Qualzuchten betreffen nicht nur Haustiere, wie Hund, Katzen, Kaninchen und Vögel, sondern kommen auch bei Pferden vor. Beispiele sind hier etwa das Leopard-Gen bei gepunkteten Rassen (Knabstrupper, Apaloosa), das häufig zu Augenerkrankungen der Nachkommen führt. Ebenfalls tierschutzrelevant ist die genetische Taubheit bei vielen Quarter Horses mit ausgeprägten weißen Abzeichen am Kopf (Gunner-Abstammung). Für viele Erkrankungen sind Gentests inzwischen verfügbar, die bei Zuchtpferden möglichst ausgeschöpft werden sollten (5-Panel-Test, WFFS, LWFS, SCID, …)

 

 

 

 

Zehnter Abschnitt: Durchführung des Gesetzes

 

§ 16 

(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen

1.

Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,

(…)

5.

Einrichtungen und Betriebe,

a)

die gewerbsmäßig Tiere transportieren,

b)

in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,

(…)

 

Der §16 enthält wieder viele wesentliche rechtliche Grundlagen zur praktischen Durchführung des Tierschutzgesetzes. Die zuständige Behörde hat nach diesem Abschnitt die Aufsicht und trifft die Entscheidungen – dies ist eine sehr wichtige Formulierung. Daraus ergibt sich, dass die zuständige Behörde bei Missständen nicht handeln KANN, sondern handeln MUSS, es gibt hier keinen Ermessensspielraum. Zu den Maßnahmen, die die Behörde ergreifen kann, gehören auch die Fortnahme der Tiere, die übergangsweise anderweitige Unterbringung und auch das Töten der Tiere. Sind Zuwiederhandlungen erheblich, kann die Haltung von Tieren generell oder die Haltung einzelner Tierarten untersagt werden. 

Außerdem listet der Paragraf genau die Befugnisse der zuständigen Behörde, etwa das Betretungsrecht oder das Recht auf Einsicht von Unterlagen oder die Inaugenscheinnahme der Tiere auf. Der Tierhalter ist dabei ausdrücklich verpflichtet, die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen dabei zu unterstützen, sowie entsprechende Auskünfte zu erteilen.

 

 

 

 

Elfter Abschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 17-20)

 

Der § 17 behandelt die Straftaten, die mittels Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden. Etwa wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder einem Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

 

Der § 18 befasst sich mit den Ordnungswidrigkeiten.

Ordnungswidrig handelt etwa, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.

 

Im § 19 wird das Schicksal der Tiere geregelt, die von einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit betroffen sind. Diese Tiere können auf dieser gesetzlichen 

eingezogen werden.

 

Der § 20 bildet nach der rechtskräftigen Verurteilung die Grundlage für Verbote für das Halten, Betreuen oder den Handel mit Tieren.

 

Interessant ist hier die Wertung bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz, wird aus Rohheit gehandelt oder fügt man Tieren erhebliche Leiden, Schmerzen oder Schäden zu, sind die erheblichen Verstöße über einen längeren Zeitraum bestehend oder wiederholen sie sich, so fällt die Bestrafung deutlich härter aus. Ebenfalls höhere Gewichtung bekommen Handlungen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig ausgeführt wurden.

 

Die § 21 und § 22 enthalten die Übergangs- und Schlussvorschriften des Tierschutzgesetzes.

 

 

Link zum vollständigen Gesetzestext:

 

https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/BJNR012770972.html

 

Sonstige Quellenangaben:

 

Lorz, Metzger; Tierschutzgesetz Kommentar, 7. Auflage, 2019, CH Beck, ISBN 978-3-406-67997-1

Hirt, Maisack, Moritz, Felde; TierSchG Kommentar, 4. Auflage, 2022, Verlag Franz Vahlen, ISBN 978-3-8006-6238-8

Schiwy; Kommentar zum Tierschutzgesetz und Sammlung deutscher und internationaler Bestimmungen, Loseblatt, 2022, Rehm, ISBN 978-3-8073-2492-0

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